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GebAG § 36., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992

III. Abschnitt Sachverständige

§ 36.

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 68 S bis 405 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 356 S mehr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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