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GebAG § 31., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

III. Abschnitt Sachverständige

§ 31.

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;

3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;

4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;

5. die Stempel- und Postgebühren;

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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