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GebAG § 31., BGBl. Nr. 214/1992, gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997

III. Abschnitt Sachverständige

§ 31.

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;

3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 20 S für jede Seite der Urschrift und von 6 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;

4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;

5. die Stempel- und Postgebühren;

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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