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GebAG § 27., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 30.06.2009

III. Abschnitt Sachverständige

§ 27.

(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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