III. Abschnitt Sachverständige
§ 27.
(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76811