II. Abschnitt Zeugen
§ 23a. Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)
(1) Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichts die Staatsanwaltschaft, und an die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheiden. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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