GebAG § 22., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.07.1989

II. Abschnitt Zeugen

§ 22.

(1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann nur der Zeuge binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Für die Anfechtung der Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, gilt der Abs. 1 sinngemäß; die vorstehend genannte Entscheidung ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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