GebAG § 21., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

II. Abschnitt Zeugen

§ 21.

(1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1 300 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen

1. in Zivilsachen

a) den Parteien und

b) dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann,

2. in Strafsachen

a) dem Revisor,

b) wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies dem Privatankläger oder dem gemäß § 48 StPO einschreitenden Privatbeteiligten und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger.

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