GebAG § 1., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2007
I. Abschnitt Anspruch
§ 1.
Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
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