I. Abschnitt Anspruch
§ 1.
Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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