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GebAG § 18., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989

II. Abschnitt Zeugen

§ 18.

(1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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