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GebAG § 17. Entschädigung für Zeitversäumnis, BGBl. Nr. 136/1975, gültig ab 01.05.1975

II. Abschnitt Zeugen

§ 17. Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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