GebAG § 16. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland, BGBl. Nr. 136/1975, gültig ab 01.05.1975

II. Abschnitt Zeugen

§ 16. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den § 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

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