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GebAG § 14., BGBl. Nr. 177/1987, gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992

II. Abschnitt Zeugen

§ 14.

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu

vergüten

1. für das Frühstück .............. 35 S,

2. für das Mittagessen ............ 76 S,

3. für das Abendessen ............. 76 S.

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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