GebAG § 11., BGBl. Nr. 136/1975, gültig von 01.05.1975 bis 30.06.2009

II. Abschnitt Zeugen

§ 11.

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muß.

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