GebAG § 11. Schlafwagen und Kabine, BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.07.2009
II. Abschnitt Zeugen
§ 11. Schlafwagen und Kabine
Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.
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