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Genehmigungsfreie Betriebsanlagenverordnung § 1., BGBl. II Nr. 20/1999, gültig von 01.02.1999 bis 11.05.1999

§ 1.

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind:

1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 Mpa;

2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.

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