§ 1.
Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind:
1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 MPa;
2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.
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