Gutsangestelltengesetz § 42. Wirksamkeit des Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2019, gültig ab 01.08.2019

§ 42. Wirksamkeit des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft. An diesem Tag erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 9, über den Dienstvertrag der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Diensten höherer Art angestellten Personen (Güterbeamtengesetz).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die am Tage seines Wirksamkeitsbeginnes bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach dem erklärt wurde.

(3) § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.

(4) § 13 und § 22a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit in Kraft.

(5) § 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(6) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, tritt mit in Kraft.

(7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft.

(9) § 22 Abs. 1a und 8 und § 22a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 treten mit in Kraft.

(10) § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit in Kraft.

(11) Die § 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.

(12) § 22a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 tritt mit in Kraft.

(13) § 8 Abs. 1 bis 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, treten mit in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(14) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem bewirken.

(15) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem ausgesprochen werden.

(16) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit in Kraft.

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