Gutsangestelltengesetz § 4., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

§ 4.

Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, können, soweit das Gesetz keinen Vorbehalt macht, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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