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GAngG § 37., BGBl. Nr. 229/1937, gültig ab 11.07.1937

Vorzeitige Auflösung

§ 37.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)

(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAA-76804