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GAngG § 36. Kaution., BGBl. Nr. 229/1937, gültig von 01.11.1923 bis 10.07.1937

Vorzeitige Auflösung

§ 36. Kaution.

(1) Insofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.

(2) Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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