Gutsangestelltengesetz § 34. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

§ 34. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der § 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76804