GAngG § 33. Rangordnung der Ansprüche im Konkurs und Ausgleichsverfahren., BGBl. Nr. 253/1959, gültig von 01.11.1923 bis 07.12.1959

Vorzeitige Auflösung

§ 33. Rangordnung der Ansprüche im Konkurs und Ausgleichsverfahren.

Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der §§ 17, 18, 22, 23, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).

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