Gutsangestelltengesetz § 32., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

§ 32.

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

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