GAngG § 3. Abschluß und Inhalt des
Dienstvertrages., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923
Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages
§ 3. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.
Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.
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