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GAngG § 3. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages

§ 3. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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