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GAngG § 27., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

AbfertigungSiehe auch die Übergangsbestimmungen des ArbAbfG Art. VII.

§ 27.

Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung, wenn er keinen eigenen Haushalt führt, binnen drei Tagen, sonst binnen vierzehn Tagen zu räumen. Die Bestimmungen des § 21, Absatz 2, und des § 23, Absatz 3, finden Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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