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GAngG § 24. Vorzeitige Auflösung., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 24. Vorzeitige Auflösung.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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