Gutsangestelltengesetz § 24. Vorzeitige Auflösung., BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

§ 24. Vorzeitige Auflösung.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

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