Gutsangestelltengesetz § 20., BGBl. Nr. 502/1993, gültig von 01.08.1993 bis 31.12.2000

§ 20.

(1) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Der Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu gewähren sind. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht der Anspruch mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Tagen, sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

1. bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

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