GAngG § 16. Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit., BGBl. Nr. 538/1923, gültig von 01.11.1923 bis 30.06.2002

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 16. Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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