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GAngG § 16. Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit., BGBl. I Nr. 100/2002, gültig ab 01.07.2002

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 16. Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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