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GAngG § 15c., BGBl. Nr. 390/1976, gültig von 07.06.1958 bis 31.12.1976

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 15c.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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