GAngG § 15b., BGBl. Nr. 390/1976, gültig von 27.09.1946 bis 31.12.1976
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 15b.
Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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