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GAngG § 15a., BGBl. Nr. 390/1976, gültig von 27.09.1946 bis 31.12.1976

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 15a.

(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.

(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.

(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(4) Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.

(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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