Gutsangestelltengesetz § 15. Urlaub, BGBl. Nr. 390/1976, gültig ab 01.01.1977

§ 15. Urlaub

Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt I des Bundesgesetzes vom betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.

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