GAngG § 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers, BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76804