9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
§ 83. Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht
Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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