FPG § 15a. EWR-Bürger und Schweizer Bürger, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig ab 01.01.2014

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht

§ 15a. EWR-Bürger und Schweizer Bürger

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

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