FPG § 9. Berufungen, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 9. Berufungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

(2) Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde sowie gegen den Entzug einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (§ 2 Abs. 1) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 4) ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß § 8 ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.

(5) Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß § 8 entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 112 und 113 Abs. 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Ist der Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

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