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FPG § 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

(1) Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

2. er gemäß § 39 festgenommen wurde;

3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;

7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder

8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.

8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.

(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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