12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. er sich in Schubhaft befindet;
2. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
4. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde;
5. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot oder ein noch geltendes Einreiseverbot erlassen worden;
6. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 72) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 6 und 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
5. seit der Zurückweisung, der Zurückschiebung, der Erlassung der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind;
6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 5 nicht bestätigt;
7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 6 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Fremdenpolizeibehörden und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76799