12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. sie sich in Schubhaft befinden;
2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;
3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;
4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;
5. ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder
7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;
6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;
7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.
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