FPG § 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 99. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

1. sie sich in Schubhaft befinden;

2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;

3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;

4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;

5. ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;

6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder

7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;

5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;

6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;

7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;

8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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