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FPG § 97. Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

11. Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde

2. Abschnitt Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

§ 97. Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

(1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.

(2) Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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