2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
1. Abschnitt Zuständigkeit
§ 8. Örtliche Zuständigkeit im Ausland
(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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