2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
1. Abschnitt Zuständigkeit
§ 8. Örtliche Zuständigkeit im Ausland
(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76799