FPG § 87. Familienangehörige von nicht
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und
Österreichern, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
§ 87. Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern
Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76799