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FPG § 87. Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

§ 87. Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799