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FPG § 85. Rechtsberatung bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel und sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.12.2011 bis 31.12.2013

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

§ 85. Rechtsberatung bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel und sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt

(1) Bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt, ist einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den Fremden bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu beraten oder auf sein Ersuchen zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Die Rechtsberatung hat ausschließlich in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden, es sei denn der Fremde ist in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten; diesfalls hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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