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FPG § 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

§ 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Sichtvermerksfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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