FPG § 82. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

§ 82. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

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