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FPG § 7. Sachliche Zuständigkeit im Ausland, BGBl. I Nr. 84/2017, gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 7. Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Im Ausland obliegt

1. die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,

2. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,

3. die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,

4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und

5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres

den Vertretungsbehörden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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