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FPG § 7. Sachliche Zuständigkeit im Ausland, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 7. Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Im Ausland obliegt

1. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

2. die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (§ 27a) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

3. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung,

4. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie

5. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

den Vertretungsbehörden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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