8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
5. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
§ 73. Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung
(1) Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der §§ 84 und 85 für den Zeitraum von achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.
(2) Die besondere Bewilligung kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung geführt haben, nicht mehr vorliegen und auch kein Visumsversagungsgrund gegeben ist. Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. § 72 Abs. 3, 5 und 6 gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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